(1)Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) von uns, der Stäblein & Eichler GbR, Beethovenstraße 5D, 97080 Würzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Nick Eichler und Marc Stäblein (im Folgenden Komo Agency genannt), sind Bestandteil aller geschlossenen Verträge.
(2)Entgegen stehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Komo Agency ausdrücklich und zumindest in Textform anerkannt werden.
(3)Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
(1)Unser Angebot richtet sich nur an Unternehmer und Kaufleute. Nur mit ihnen schließen wir wirksame Verträge, nicht hingegen mit Verbrauchern.
(2)Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt oder aus anderen Rechtsgründen im Handelsgesetzbuch als Kaufmann eingeordnet wird, §§ 1, 2 HGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
(1)Alle Angaben zu unseren angebotenen Leistungen und Preisen, sei es auf unserer Internetpräsenz oder in sonstiger Weise, sind vor Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.
(2)Ein Vertragsschluss kommt dadurch zu Stande, dass der Kunde ein für ihn erstelltes Angebot der Komo Agency innerhalb der Angebotsfrist in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) oder in Schriftform annimmt.
(3)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4)Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls der Text- bzw. Schriftform.
(1)Die Verträge haben die vereinbarte Laufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag unbefristet.
(2)Die Komo Agency ist unabhängig von Kündigungsrechten, die sich aus dem Vertrag oder aus Gesetz ergeben, zur schriftlichen außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, trotz Abmahnung gegen diese AGB verstößt, gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder andere, objektive Hinweise auf seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.
(1)Wenn nichts anderes einzelvertraglich vereinbart ist, schuldet die Komo Agency ausschließlich Dienstleistungen. Ein Erfolg ist ohne einzelvertragliche Vereinbarung ausdrücklich nicht versprochen und nicht geschuldet, weder das Erreichen einer bestimmten Rankingposition noch eine Erhöhung des Traffics oder von Conversion Rates und Conversions. Dies gilt sowohl für Seeding- und Content-Verträge als auch für Verträge über Performance Marketing Kampagnen.
(2)Die Komo Agency ist berechtigt, die Vertragsdurchführung auf Dritte (insbesondere auch auf freie Mitarbeiter/„Freelancer") zu übertragen, wobei diese dann Erfüllungsgehilfen der Komo Agency sind (vgl. hierzu auch § 8 dieser AGB).
(3)Ist die Komo Agency die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
(4)Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
(5)Weitere Pflichten des Auftraggebers ergeben sich aus § 9 dieser AGB.
(6)Die Leistungen der Komo werden teilweise auf Plattformen Dritter erbracht, insbesondere LinkedIn, Instagram, Facebook, TikTok und YouTube. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass diese Plattformen eigenständige Nutzungsbedingungen, Community-Richtlinien und algorithmische Vorgaben haben, die jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden können. Der Auftraggeber ist sich zudem bewusst, dass die Komo in der Regel keinen direkten Zugriff auf die Accounts, Profile oder Seiten des Auftraggebers hat, sondern ausschließlich über Schnittstellen Dritter arbeitet, insbesondere über externe Software-Tools sowie über die offiziellen API-Schnittstellen der jeweiligen Plattformen. Die Funktionsweise, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit dieser Schnittstellen liegen außerhalb des Einflussbereichs der Komo. Der Auftraggeber ist sich ferner bewusst, dass der Einsatz von Automatisierungs-, Outreach- oder Analysetools gegen die Nutzungsbedingungen einzelner Plattformen verstoßen kann und damit ein nicht ausschließbares Risiko für Einschränkungen, Sperrungen oder Löschungen von Profilen, Seiten oder Accounts besteht. Die Komo klärt den Auftraggeber im Rahmen des Onboardings über die eingesetzten Tools und die damit verbundenen Risiken auf.
(1)Fertigstellungszeiträume und -termine, die für die Komo Agency gelten sollen, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und beidseitigem Einverständnis. Anderweitige Abreden sind nicht verbindlich.
(2)Fertigstellungszeiträume und -termine beziehen sich immer nur auf die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Fertigstellungszeit entsprechend, auch wenn insoweit eine Änderung des Vertrags nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3)Vereinbarte Leistungs- und Terminvereinbarungen verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem die Komo Agency durch nicht zu vertretende Umstände (z.B. Netzausfall, Ausfall der Webseite des Auftraggebers, des Providers usw.) an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die Komo Agency auf Mitwirkungshandlungen oder Informationen des Kunden wartet (vgl. hierzu § 5 dieser AGB).
(4)Die Komo Agency schließt keine Fixgeschäfte. Ist der Fertigstellungzeitraum abgelaufen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Komo Agency eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Die Nachfristsetzung hat mindestens in Textform zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zugang bei der Komo Agency zu laufen. Ohne Nachfristsetzung sind für den Auftraggeber Gestaltungsrechte oder sonstige Ansprüche gegenüber Komo Agency aus der Nichteinhaltung des Fertigstellungszeitraums bzw. -termins ausgeschlossen.
(1)Von der Komo Agency angegebenen Preise sind netto, enthalten also nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2)Vom Auftraggeber beauftragter oder freigegebener Mehraufwand wird vergütungspflichtig abgerechnet.
(3)Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen nach Zugang fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt Verzug ohne Mahnung ein.
(3a)Bei monatlicher Abrechnung wird die erste Rechnung zum vereinbarten Projektstart gestellt. Folgerechnungen werden jeweils zum Beginn des Folgemonats fällig.
(4)Bei Zahlungsverzug des Kunden besteht das Recht der Komo Agency, die eigene weitere Leistung zurückzubehalten. Genauso besteht das Recht, für weitere Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Dieses Recht besteht auch, unabhängig von einem Zahlungsverzug und einer vertraglichen Vereinbarung, bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers.
(5)Abrechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich der Abrechnung widerspricht, spätestens innerhalb von 10 Tagen.
(6)Kommt es aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers nicht zu einer vollständigen Vertragserfüllung, so besteht gleichwohl der Anspruch der Komo Agency auf volle Vergütung.
(7)Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Komo Agency schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
(8)Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis mit der Komo Agency beruht.
(9)Weiterhin gilt § 10.2 der eine Nutzung durch den Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung des Auftragnehmers erlaubt.
(1)Unwesentliche Fehler sind dem Kunden zumutbar. In ihrem Fall bestehen keine Ansprüche gegen die Komo Agency. Ein unwesentlicher Fehler liegt insbesondere vor, wenn er auf der Verwendung nicht geeigneter Hard- oder Software durch den Auftraggeber oder seinen Internetanbieter basiert, bei höherer Gewalt, bei Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder Leitungsausfall.
(2)Ausgeschlossen ist jede Haftung oder Gewährleistung bei Störungen des Kundenrechners sowie der Kommunikationswege vom Kundenrechner zu Komo Agency.
(2a)Eine Haftung von Komo für Einschränkungen, Sperrungen, Löschungen oder sonstige Restriktionen von Profilen, Seiten, Accounts oder einzelnen Inhalten auf Drittplattformen (insbesondere LinkedIn, Instagram, Facebook, TikTok, YouTube) ist ausgeschlossen, soweit diese auf Entscheidungen der Plattformbetreiber, auf Änderungen deren Nutzungsbedingungen, Community-Richtlinien oder Algorithmen oder auf sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Komo beruhen. Gleiches gilt für Reichweiten-, Sichtbarkeits- oder Performanceeinbußen, die auf solchen Änderungen beruhen, sowie für Störungen, Ausfälle, Funktionseinschränkungen oder Fehlfunktionen von Schnittstellen, Drittanbieter-Tools oder API-Verbindungen, über die die Komo auf die jeweiligen Plattformen zugreift. Die Komo verfügt in der Regel über keinen direkten Zugriff auf die Plattformaccounts des Auftraggebers und ist daher von der Funktionsfähigkeit dieser Schnittstellen abhängig. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Komo, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3)Grundsätzlich besteht nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4)Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Komo Agency nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Hauptpflichten), wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Hauptpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(5)Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung – egal ob grob oder leicht fahrlässig – haftet die Komo Agency nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, der auf höchstens den Vertragswert beschränkt ist. Bei einer Pflichtverletzung durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, gilt dies auch im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.
(6)Ausgenommen von diesen Haftungsbeschränkungen (Absätze 3 – 5) ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen.
(7)Der Auftraggeber hat die Leistungen von der Komo Agency unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber der Komo Agency zu rügen und zwar in Text- oder Schriftform, wobei für die Rüge eine Frist von höchstens 10 Arbeitstagen gilt. Die Rügefrist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übermittlung, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung.
(8)Eine Mängelrüge muss so genau wie möglich gefasst werden, damit die Komo Agency die Möglichkeit gewährt wird, sie überprüfen und ggf. die Nachbesserung dementsprechend vorzunehmen zu können. Sie hat mindestens in Textform zu erfolgen und muss jeden Mangel einzeln benennen und auf die vereinbarte und nicht, oder nur mangelhaft erfüllte Auftragsbeschreibung und Leistungspflicht beziehen.
(9)Eine Nachbesserung ist für die Komo Agency nur dann verpflichtend, wenn sie sich mit der ursprünglichen Auftragsbeschreibung deckt oder durch ein Kriterium begründen lässt, bei dem der Kunde davon ausgehen musste, dass dieses der Komo Agency, auch ohne explizite Erwähnung in der Auftragsbeschreibung, bekannt ist. Die Komo Agency muss die Nachbesserung in diesem Fall innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vornehmen. Nach erfolgter Überarbeitung kann der Kunde das Web-, Content- oder Seedingelement annehmen, erneut nachbessern lassen oder ablehnen. Eine erneute Nachbesserung ist nur dann zulässig, wenn das Web-, Content- oder Seedingelement mangelhaft ist und sich die erneute Nachbesserungsanforderung im Rahmen der 1. Nachbesserungsanforderung hält.
(10)Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige, detailliert gefasste Mängelrüge in Text- oder Schriftform, so gilt die Leistung als genehmigt. Spätere Beanstandungen sind irrelevant.
(11)Sämtliche Ansprüche, auch Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr. Ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Gleiches gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen.
(1)Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur Content zu nutzen, an dem keine entgegen stehenden Rechte Dritter bestehen und denen keine Gesetze, Verordnungen, behördliche Bestimmungen oder sonstige Rechtsgrundsätze (z.B. die guten Sitten) entgegen stehen.
(2)Der Auftraggeber ist zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Zudem ist er verpflichtet, von ihm bereitgestellte Daten auf Viren o.ä. zu untersuchen.
(3)Eine Prüfpflicht der Komo Agency besteht nicht.
(4)Die rechtliche Verantwortung für den Content, der vom Auftraggeber stammt, trägt ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt die Komo Agency auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Bereitstellung rechtswidrigen Contents beruhen, insbesondere wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, aber auch wegen Verstößen gegen geltende Werberichtlinien, Grundsätze oder Selbstbindungen der Werbewirtschaft. Die Freistellung erstreckt sich explizit auch auf die notwendigen Kosten, die der Komo Agency im Zusammenhang mit ihrer Rechteverteidigung gegenüber dem Dritten entstehen.
(5)Für den Schaden, den der Auftraggeber dadurch verursacht, dass er der Komo Agency Daten übermittelt, die mit einem Virus o.ä. behaftet sind, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
(6)Soweit Daten an die Komo Agency – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her.
(7)Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Komo Agency aus einem Datenverlust sind ausgeschlossen.
(1)Mit uneingeschränkter Abnahme und Bezahlung wird dem Kunden ein ausschließliches und exklusives sowie zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, das Web-, Content- oder Seedingelement zu speichern, zu nutzen, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben. Dies gilt nicht für einzelne Bestandteile des Web-, Content- oder Seedingelements. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Web-, Content- oder Seedingelemente in digitaler Form.
(2)Vor endgültiger Abnahme und vollständiger Bezahlung dürfen die Web-, Content- oder Seedingelemente nicht vom Auftraggeber genutzt werden.
(3)Komo Agency sichert zu, dass sämtliche Leistungen, welche die Auftraggeber im Rahmen eines Vertrages mit der Komo Agency von der Komo Agency erhalten, nicht mit Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind.
(1)Genauso wie die Komo Agency ist auch der Auftraggeber zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des TMG, BDSG, der DSGVO sowie der sonstigen Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
(2)Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden. Unter vertraulich sind dabei alle Informationen zu verstehen, die nicht allgemein bekannt sind und die entweder von der Komo Agency als vertraulich eingestuft werden oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie als vertraulich behandelt werden sollen. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die dem Auftraggeber bekannt waren, bevor sie ihm von der Komo Agency offenbart wurden sowie Informationen, die ohne ein Verschulden der jeweiligen Vertragspartei allgemein zugänglich werden.
(3)Erhält der Auftraggeber ein individuelles Passwort, ist er verpflichtet, dieses Dritten nicht zu offenbaren und es sorgfältig zu verwahren, um Missbräuche durch Dritte auszuschließen. Bei Verlust des Passwortes oder wenn ihm bekannt wird, dass Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben, ist er verpflichtet, Komo Agency unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus einem Missbrauch des Passworts ergeben.
(4)Auftraggeber und Komo Agency vereinbaren insbesondere auch zu Vertragsdetails Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Referenzmarketing-Maßnahmen, denen nur aus wichtigem Grund widersprochen werden darf.
(5)Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus unbegrenzt.
(6)Der Auftraggeber verpflichtet sich für jeden Fall der verschuldeten Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Geheimhaltungsvereinbarungen, eine Vertragsstrafe in Höhe der Vertragssumme zu zahlen.
(7)Unabhängig von den geltenden Datenschutzbestimmungen ist die Komo Agency nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien nach Vertragsbeendigung an den Auftraggeber zurückzuliefern. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Materialien zeitlich unbegrenzt zu archivieren.
(8)Wenn im Rahmen des Auftragsprozesses nicht gegenteilig explizit vereinbart, erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden, dass die Komo Agency Details der erbrachten Leistungen für eigene Vermarktungszwecke sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrages veröffentlicht, ausdrücklich auch den Namen des Auftraggebers.
(1)Erfüllungsort ist Würzburg.
(2)Für alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag mit der Komo Agency oder im Zusammenhang mit einem zu Grunde liegenden Vertrag mit der Komo Agency ergeben, wird Würzburg als Gerichtsstand vereinbart.
(1)Auf die mit der Komo Agency geschlossenen Verträge ist ausschließlich Deutsches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Deutschen internationalen Privatrechts. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Leistungen von einem anderen Land als Deutschland aus in Anspruch nimmt.
(2)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.
(3)Die Regelung in diesen AGB gehen im Konfliktfall den anderweitigen Regelungen außerhalb einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen der Komo Agency und dem Auftraggeber vor (insbesondere Regelungen in Preislisten, Rabattstaffeln, Targeting-Kriterien etc.).